Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Firma Kopp Oberflächentechnik AG

Stand: 01.05.2022

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Liefer- und Leistungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt, es sei denn, mit dem Kunden wurden von diesem Vertrag abweichende individuelle Vereinbarungen schriftlich getroffen.

(3) Unsere Liefer- und Leistungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und setzen die RAL-Angaben gemäß RAL-Register, die Angaben zum Grundmaterial, die Materialbeschaffenheit, detaillierte Zeichnungen und den Einsatzzweck bzgl. dem Korrosionsschutz sowie sonstige Spezifikationen des Kunden voraus. Unser Schweigen auf Angebote des Kunden einschließlich etwaiger in elektronischer Form abgegebener Angebote gilt nicht als Annahme. In elektronischer Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben gelten nur dann, wenn die beiderseitige elektronische Übermittlungsform ausdrücklich für die Geschäftsbeziehung vereinbart ist und die Übermittlung an die zur Entgegennahme solcher Erklärungen ausdrücklich bestimmte Anschrift erfolgt ist.

(2) Von uns abgegebene Angebote gelten, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, für einen Zeitraum von 2 Monaten.

(3) Für die auszuführenden Arbeiten stellen wir, sofern nicht anderes vertraglich vereinbart ist, unsere Lohnarbeit zur Verfügung. Wir sind nicht verpflichtet, An- und/oder Vorgaben, insb. die Angaben des Kunden gemäß Abs. 1 zur Ausführung der Lackierarbeiten bzw. Be- und Verarbeitung der Vertragsware auf Richtigkeit zu prüfen; für diese Angaben übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr. Dies gilt insbesondere auch für die Haftung für eine etwaige Verletzung gewerblicher Schutzrechte.

(4) Mündliche Auskünfte und Zusagen, Daten, Werkstoffangaben gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Prototypen, Qualitäts-, Beschaffenheits- und Zusammensetzungsangaben, Angaben über Eigenschaften sowie Maße der Vertragswaren und Spezifikationen sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage, welcher Art auch immer, dar; es sei denn, sie werden durch uns schriftlich bestätigt.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt, die Kosten der Verpackung und des Transports sowie einer von uns für erforderlich gehaltenen Transportversicherung gesondert zu berechnen. Vereinbarter Versand erfolgt nach unserer Wahl handelsüblicher oder in der vom Kunden beigestellten Verpackung.

(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages von uns nicht zu beeinflussende Kostenerhöhungen durch Tarifabschlüsse oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Überschreitet eine Preiserhöhung 5 % des ursprünglichen Preises ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.  

(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(6) Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen auf unsere Vergütung zu verlangen. Diese sind auf einer von uns gestellten Abschlagsrechnung in Höhe der von uns jeweils nachgewiesenen Leistung zuzüglich anfallender Umsatzsteuer zu zahlen. Wir weisen darauf hin, dass wir infolge der Be- oder Verarbeitung von Kundenware ein gesetzliches Pfandrecht an der Kundenware erlangen (§ 647 BGB). Dies üben wir aus, wenn Abschlagsrechnungen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlt werden.    

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(8) Im Fall des Zahlungsverzuges, der auf einem erkennbaren Vermögensverfall des Kunden beruht, sind wir zum Rücktritt berechtigt, ohne dass es einer entsprechenden Fristsetzung bedarf.

§ 4 Lieferung und Lieferfristen/termine

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen (insb. Der Angaben des Kunden gemäß § 2 Abs. 1) sowie die Übergabe und Eignung der Materialien, des Weiteren die Übersendung aller technischen Unterlagen und Pläne durch den Kunden voraus. Alle Lieferfristen und –termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Materialien und bei Zukäufen oder Fremdvergaben unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

(2) Bei Verträgen über die Lohnbearbeitung von beigestelltem Material obliegt dem Kunden die Verantwortung über die Eignung, die Qualität, den Anliefertermin und die Quantität des bereitzustellenden Materials. Wir schulden hierbei lediglich die abgeorderte Lackierarbeit, Siebdruck oder Pulverbeschichtiung auf der Grundlage des Standes der Technik. Materialbedingter Ausschuss liegt nicht in der Verantwortung von uns und ist vom Kunden gesondert nachzuliefern. Sofern vereinbarte Anliefertermine des beigestellten Materials nicht eingehalten werden, kann die geschuldete Leistung von uns nicht termingetreu abgefordert werden. Wir behalten uns hierbei die Geltendmachung des daraus resultierenden Schadens vor. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt ebenfalls vorbehalten.  

(3) Bei sonstigen Lieferungen und Leistungen sowie Komplettierungsarbeiten schulden wir den in den besonderen Individualvereinbarungen oder einzelnen Bestellungen vertraglich vereinbarten Leistungsumfang auf der Grundlage des Standes der Technik.

(4) Wir haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Pandemien) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

(5) Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen
(6) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 5 GefahrtragungAbnahme

(1) Besteht unsere Leistung in der Be- oder Verarbeitung nicht in unserem Eigentum stehender beweglicher Sachen (Kundenware), so ist die Kundenware vom Kunden auf seine Gefahr in einem Zustand, der uns die unmittelbare Leistungserbringung ermöglicht, an unseren Sitz zu befördern.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, schulden wir unsere Leistung „ab Werk“. Unsere Leistungspflicht ist erfüllt, wenn wir die von uns im Kundenauftrag erstellte Leistung in abnahmefähigem Zustand zur Abholung an unserem Sitz bereitstellen.

(3) Wir haben Anspruch auf Abnahme der von uns erbrachten Leistung. Lediglich geringfügige Mängel unserer Leistung berechtigen den Kunden nicht zur Abnahmeverweigerung.

(4) Wird von uns keine förmliche Abnahme verlangt, so gilt unser Werk mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen. Hat unser Kunde unsere Leistung in Benutzung genommen oder die von uns bearbeitete Kundenware weiterverarbeitet oder mit anderen beweglichen Sachen verbunden oder die von uns bearbeitete Sache umgestaltet (Ingebrauchnahme), so gilt die Abnahme bereits nach Ablauf von 6 Tagen nach Ingebrauchnahme als erfolgt.

(5) Mit Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über, soweit er sie nicht schon aus anderen Gründen zu tragen hat.

§ 6 Geschuldete Beschaffenheit -Prüfung der Kundenware

(1) Die von uns geschuldete Beschaffenheit unserer Leistung bestimmt sich, ausschließlich nach der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung.

(2) Üblichkeiten begründen auch dann keine geschuldete Beschaffenheit, wenn uns der Verwendungszweck der von uns zu bearbeitenden Kundenware mitgeteilt wird, ohne dass der Kunde die von ihm benötigten Eigenschaften unserer Leistung spezifiziert.

(3) Haben wir mit dem Kunden keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, sind wir berechtigt, zunächst eine Leistungsprobe zu fertigen und vom Kunden zu verlangen, dass dieser innerhalb von 7 Werktagen nach Überlassung der Probe (Prüffrist) prüft, ob die Probe vertragsgerecht ist. Widerspricht der Kunde den Eigenschaften der Probe nicht innerhalb der Prüffrist, so gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbart.

(4) Der Lauf der Prüffrist verlängert eine uns obliegende Leistungsfrist.

(5) Uns zur Be- oder Verarbeitung überlassene Kundenware unterziehen wir vor Erbringung unserer vertraglich vereinbarten Leistung einer Sichtkontrolle. Zu einer weitergehenden Prüfung der Kundenware sind wir nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(6) Der Kunde gewährleistet und überprüft, dass die uns zur Be- oder Verarbeitung überlassene Kundenware den vertraglichen Vereinbarungen entspricht und nicht negativ von der Beschaffenheit eines uns zur Verfügung gestellten Probestücks abweicht.

§ 7 Mängelhaftung

(1) Soweit ein Mangel unserer Leistung auf die Leistungsbeschreibung oder die sonstigen technischen Forderungen des Kunden zurückzuführen ist, oder auf der Beschaffenheit, der von uns zu bearbeitenden Kundenware beruht, sind wir von der Haftung für Mängel befreit. Der Besteller trägt im Hinblick auf die durch zu führenden Oberflächenveredelungen auch die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.

(2) Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nicht übernommen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Kunden. Wir haften ferner nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung des Liefergegenstandes nach Gefahrübergang.

(3) Wir sind auch von der Haftung für Mängel befreit, wenn der Kunde trotz von uns angemeldeter Bedenken auf der Leistungserbringung besteht.

(4) Führt die Oberflächenveredelung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht zum Erfolg, weil z.B. die vom Kunden gemachten Angaben unrichtig sind, wir versteckte Fehler im Lieferteil vor Durchführung der Oberflächenveredelung nicht kannten und nicht kennen konnten oder weil Eigenschaften des bearbeiteten Lieferteils, die Oberflächenbeschaffenheit oder der Zustand des Lieferteils eine erfolgreiche Oberflächenbearbeitung unmöglich machen, wir dies jedoch nicht wussten und nicht wissen konnten, so ist dennoch die erbrachte Lohnarbeit zu bezahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt.

(5) Bei Abnahme erkennbare offensichtliche Mängel unserer Leistung sind unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen zu rügen. Sonstige offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich nach Auftreten der Mangelerscheinung mitgeteilt werden. Kommt der Kunde den Obliegenheiten nach Satz 1 nicht nach, ist unsere Inanspruchnahme wegen eines Mangels ausgeschlossen. Der Kunde hat den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels zu beweisen.

(6) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel unserer Leistung/Werkleistung vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Kunde eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von 30 Tagen setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er nach seiner Wahl berechtigt ist, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Dies gilt auch für die Fälle, in welchen die Nacherfüllung fehlschlägt.

(7) Eine von uns zu leistende Nacherfüllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn wir den Mangel trotz zweier eigenständiger Nacherfüllungsversuche oder innerhalb der angemessenen Frist nicht beseitigen konnten. Auf das Fehlschlagen der Nacherfüllung kann sich der Kunde nicht berufen, wenn uns nicht zuvor hinreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung gewährt wurde.  

(8) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den in § 8 dieser allgemeinen Lieferbedingungen bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(10) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

§ 8 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 4 und § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. (sofern die Haftung in den § 4 und § 7 geregelt ist). Ansonsten:

(2) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist,
soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.
(3) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(4) Soweit wir gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte vorausgesehen werden müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig,
soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von uns.

(6) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Pfandrecht

(1) Durch den Kunden zum Zwecke der Oberflächenveredelung an uns übergebenen Liefergegenstände und Teile steht uns zur Sicherung sämtlicher Forderungen ein Pfandrecht zu.

(2) Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der lohnveredelten Teile werden bereits jetzt an uns abgetreten.

(3) Wird der Liefergegenstand vom Kunden zusammen mit anderen Waren/Teilen weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis der uns zustehenden Forderung gegen den Kunden zum Rechnungswert der anderen Waren /Teile abgetreten.

(4) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich benachrichtigen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt bei sonstigen Lieferungen und Leistungen

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.

(2) Die von uns an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(3) Der Kunde verwahrt für uns die Vorbehaltsware unentgeltlich.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart,
dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von  uns als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware –
das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt.
Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört,
dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von uns an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab.
Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von uns hinweisen und uns hierüber informieren, um die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde uns gegenüber.

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Die Beziehungen zwischen Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(4) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten,
gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Kopp AG